Muss ein Arbeitnehmer berufsbedingt saubere und geeignete Kleidung tragen, wie es zum Beispiel Vorschrift in lebensmittelverarbeitenden Betrieben Pflicht ist, dann beinhaltet diese Pflicht auch die regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung. Nur wer trägt hierfür die Kosten? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Vorinstanz, und schließlich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit Urteil vom 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15.
Geklagt hatte ein Beschäftigter eines Schlachthofs. Und zwar gegen seinen Arbeitgeber. Dieser stellte seinem Mitarbeiter zwar für die Tätigkeit im Betrieb weiße »Hygienekleidung« zur Verfügung, zog ihm jedoch monatlich 10,23 Euro für die Reinigung der Arbeitskleidung vom Nettolohn ab. Der Kläger war der Auffassung, dass die Abzüge nicht gerechtfertigt seien, und forderte für die vergangenen drei Jahre eine Nachzahlung seines Lohnes in Höhe von 388,74 Euro von seinem Arbeitgeber.
Sauberes Urteil - Schmutzige Wäsche wäscht der Arbeitgeber auf seine Kosten
Das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen gab der Klage des Beschäftigten statt. Mit diesem Urteil war der Arbeitgeber hingegen nicht einverstanden. Er ging in Berufung - erfolglos!
Das Landesgericht wies die Berufung zurück. Doch damit nicht genug: Der Rechtsstreit ging vor das Bundesarbeitsgericht.
Aber auch in der Revision vor dem Neunten Senat waren sich die obersten Richter einig. Auch sie entschieden für den Kläger. Fazit: Der Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter die einbehaltenen Reinigungskosten der Arbeitskleidung in Höhe von 388,74 Euro erstatten!
Die Begründung: Hygienekleidung ist im Interesse des Betriebes - die Reinigung ebenfalls
§ 670 BGB besagt: »Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.« Ganz einfach ausgedrückt heißt dies: Nicht der Arbeitnehmer möchte bei seiner Tätigkeit gerne Hygienekleidung tragen, sondern er muss.
Hinzu kommt: »Die Kosten für Arbeitskleidung sind von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde.« Sprich: vom Arbeitgeber. Jener ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiter, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen müssen. Es ist also in seinem eigenen Interesse, dass der Arbeitgeber dieser Pflicht auch nachkommt und obliegt nicht dem Mitarbeiter. Das gilt demnach auch für die Reinigungskosten der Arbeitskleidung.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 3. Februar 2015 – 11 Sa 1238/14 –