Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG konnte ein Arbeitgeber in Verbindung mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung „vorsorglich“ Resturlaub gewähren. Hierdurch sollte der Urlaubsanspruch für den Fall, dass sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die fristlose Kündigung im Nachhinein als unwirksam herausstellt, begrenzt werden. Denn sollte die gerichtliche Überprüfung die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung zur Folge haben, führt dies regelmäßig dazu, dass das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden muss und der Arbeitgeber den zwischenzeitlich angefallenen Lohn nachzuentrichten hat. In diesem Fall führt die „vorsorgliche“ Urlaubsgewährung dazu, dass der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub durch die Urlaubsgewährung in Natura vermindert wird.
Ein derartiges arbeitgeberseitiges Vorgehen ist zukünftig nicht mehr möglich.
Das BAG hat mit seinem Urteil vom 10.02.2015 (9 AZR 455/13) entschieden, dass sofern die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung festgestellt wird, der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub damit nicht erfüllt ist. Zur Begründung führte das BAG aus, dass die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG neben der Freistellung von der Arbeitspflicht eben auch die Zahlung der Vergütung voraussetze. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber -neben der Freistellungserklärung - dem gekündigten Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Urlaubsantritt zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Mit diesem Grundsatzurteil hat das BAG seine seit Jahren umstrittene Rechtsprechung zum Thema „Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung“ geändert. Arbeitnehmer können zukünftig auf mehr Rückendeckung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub hoffen.
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht, Sandra Schmitz