E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Beschäftigungsgarantie erlischt mit Insolvenz

Arbeitnehmern kann vom Insolvenzverwalter auch dann gekündigt werden, wenn diesen vor Eintritt der Insolvenz eine Beschäftigungsgarantie zugesagt worden ist.

Arbeitsverhältnisse können durch den Insolvenzverwalter auch dann mit der maximalen Kündigungsfrist von drei Monaten aufgehoben werden, wenn die Arbeitnehmer zuvor eine Beschäftigungsgarantie erhalten haben. Das Bundesarbeitsgericht erklärte dies in zwei Entscheidungen, wonach das insolvenzbedingte Kündigungsrecht keine Einschränkung erfahren kann.

Dies gilt sowohl, wenn der Arbeitgeber vor dem Eintritt der Insolvenz in einer Betriebsvereinbarung einen befristeten Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen zugesagt hat, als auch dann, wenn die Arbeitnehmer als Gegenleistung für den zugesagten Kündigungsverzicht auf einen Teil ihres Lohnes verzichtet haben. In beiden Fällen ist der Insolvenzverwalter nach Ansicht der Richter nicht an die Vereinbarungen gebunden.

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Personalabbau Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Abmahnung Hamburg, Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Pruefung Arbeitsvertrag Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Kuendigungsschutzklage Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg