E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Arbeitsaufnahme nur nach Aufforderung

Gewinnt ein Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess, entsteht die Pflicht zur erneuten Arbeitsaufnahme erst nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Arbeitgeber.

Erklärt ein Arbeitsgericht die ausgesprochene Kündigung für unwirksam, muss ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann, wenn in den erfolglos gebliebenen gerichtlichen Vergleichsverhandlungen die Weiterbeschäftigung für den Fall der unwirksamen Kündigung in Aussicht gestellt worden ist. Die Landesarbeitsrichter sehen daher eine Abmahnung als unwirksam an, die der Arbeitgeber wenige Tage nach der Rechtskraft des Urteils über die unwirksame Kündigung ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer nicht im Betrieb erschienen ist.

 
[mmk]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-149 drtm-bns 2024-11-22
Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Verschwiegenheitspflicht Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Arbeitsrecht Gleichbehandlungsgesetz, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Abmahnung Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg