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Keine fristlose Kündigung bei privater Nutzung eines Dienstwagens

Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.


Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Ein Verstoß gegen das Verbot einer privaten Dienstwagennutzung reicht für eine solche außerordentliche Kündigung jedoch nicht aus. In einem solchen Fall wird es dem Arbeitgeber in der Regel gerade nicht unzumutbar sein, den Arbeitgeber weiterzubeschäftigen. Zudem wird regelmäßig vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen sein.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 Sa 5 17 vom 29.06.2017
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