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Verdachtskündigung nur bei dringendem Tatverdacht

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist von Seiten des Arbeitgebers gegebenenfalls zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, das ein Arbeitnehmer Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung ist.

Aber auch dann ist eine Kündigung nur zulässig, wenn Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis durch eine konkrete Beeinträchtigung im Leistungsbereich bestehen bzw. Im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im betrieblichen Aufgabenbereich Beeinträchtigungen entstehen oder die Eignung des Arbeitnehmers für die Arbeitsleistung an sich entfallen ist oder durch greifbare Tatsachen zu belegende berechtigte Sicherheitsbedenken bestehen.
 
Landesarbeitsgericht Niedersdachsen, Urteil LAG NS 15 Sa 319 17 vom 12.03.2018
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