Im vorliegenden Fall wurde eine Mitarbeiterin der Bahn verdächtigt, Gegenstände aus einem Gepäckstück entwendet zu haben. Infolgedessen musste sie eine polizeiliche Leibesvisitation, bei der sie sich vollständig entkleiden musste, über sich ergehen lassen. Das LSG Hessen kam zu der Überzeugung, dass die dadurch entstandene psychische Erkrankung der Frau als Arbeitsunfall einzuordnen ist, den die gesetzliche Unfallversicherung anerkennen muss.
Normen: § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII