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Kein Schutz durch Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitnehmers

Äußert ein Arbeitnehmer den klaren Wunsch keinen Schutz durch den Betriebsrat zu wollen, so kann dieser benachteiligenden personellen Einzelmaßnahmen nicht widersprechen.

Demnach muss der Betriebsrat stets das Schutzbedürfnis eines Arbeitnehmers im Auge haben.

In dem entschiedenen Fall bewarb sich der Betroffene auf eine Führungsposition. Daraufhin erhob der Betriebsrat massiven Widerspruch und bemängelte die hinreichende Führungs- und Sozialkompetenz des Betroffenen. Das BAG entschied gegen den Betriebsrat.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 1 12 vom 09.10.2013
Normen: BetrVG § 99 Abs. 2
[bns]
 

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