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Auch bei Strafanzeige im Arbeitsverhältnis gilt die Fürsorgepflicht

Erstattet ein Arbeitgeber leichtfertig eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer, muss er diesem unter Umständen angefallene Verteidigerkosten erstatten.


Vorab: Im Rahmen von Strafanzeigen gilt allgemein der Grundsatz, dass eine Person, welche gutgläubig eine Anzeige erstattet hat, auch im Fall eines sich als unbegründet herausstellenden Verdachts nicht mit Schadensersatzforderungen belangt werden soll. Anders verhält es sich jedoch im Arbeitsrecht, wie das Arbeitsgericht in Köln ausführte:

Denn im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht eine besondere Fürsorgepflicht zwischen den Parteien, aufgrund derer diese einander keine grundlosen Nachteile zufügen dürfen. So verhielt es sich aber im zugrunde liegenden Sachverhalt.

In dessen Rahmen hatte der Bedienstete eines Werttransportunternehmens einen möglicherweise gefälschten Geldschein der Polizei übergeben. Diesen erhielt er später zurück und übergab ihn später in einer Filiale seines Arbeitgebers. Eine Quittung erhielt er jedoch nicht. Dem Kunden des Arbeitgebers fiel das Fehlen des Geldscheins auf, mangels schriftlicher Unterlagen konnte der Vorgang jedoch nicht nachvollzogen werden. Ohne seinen Arbeitnehmer zu befragen, erstattete der Arbeitgeber schließlich eine Strafanzeige gegen diesen. Dieser betraute einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, in der Folge klärte sich der Sachverhalt. Die angefallenen Kosten wollte der inzwischen ehemalige Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ersetzt haben und hatte mit dieser Forderung vor Gericht Erfolg.

Dem Urteil nach hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst im Hinblick auf den Sachverhalt befragen müssen. Indem er selbiges unterließ verstieß er gegen seine Fürsorgepflichten, weshalb er die entstandenen Anwaltskosten ersetzen muss.
 
Arbeitsgericht Köln, Urteil AG Köln 11 Ca 3817 14 vom 18.12.2014
Normen: §§ 617 ff. BGB
[bns]
 

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