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Maklerkosten nach einer Zwangsversteigerung

Eine Bank, die nach der Kündigung eines Kredits das Haus des Schuldners per Zwangsversteigerung verwerten lässt, darf dem Schuldner keine Maklerkosten in Rechnung stellen.

Lässt eine Bank nach der Kündigung eines Kredits das Anwesen des Schuldners zwangsversteigern, darf sie ihm die angefallenen Kosten für einen eingeschalteten Makler nicht in Rechnung stellen. Das ist ebenso unzulässig wie ein Abzug vom Erlös aus der Versteigerung, entschied das Landgericht Hannover. Zum einen findet der Erwerb nicht durch das Mitwirken des Maklers, sondern durch den Zuschlag statt. Zum anderen ist nicht der Schuldner, sondern die Bank Auftraggeber des Maklers, sodass auch nur sie diesem die anfallende Provision zu zahlen hat. In den letzten Jahren hatten die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle gleich lautend entschieden. Wenn es auch im Interesse des Schuldners liegt, dass möglichst viele Bieter zur Auktion kommen und so der Verwertungserlös, letztlich auch zu seinen Gunsten, höher ausfallen kann, rechtfertigt dies gleichwohl keine Überleitung der Maklerkosten auf ihn.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält es allerdings für zulässig, dass die Bank sowohl eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltung der Sicherheiten als auch eine Aufwandspauschale für einen zur Versteigerung entsandten Beobachter in Rechnung stellt. Nicht selten weisen Banken die Maklerkosten nicht offen aus, sondern verstecken diese in einem allgemein gehaltenen Posten.

 
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