Das Landesamt für Finanzen lehnte dies mit der Begründung, dass Aufwendungen für Sehhilfen nur beim Bestehen bestimmter Erkrankungen beihilfefähig sind, ab. Dagegen legte die Ruhestandsbeamtin Widerspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, dass sie nur Mindestpension erhalte und der Dienstherr aus Fürsorgepflichten verpflichtet sei, ihr Beihilfe zu leisten.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Nach der Auffassung des VG Augsburg darf ein Dienstherr die Erstattung von Behandlungskosten aus wichtigen Gründen verwehren oder beschränken. Im vorliegenden Fall verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht, da es auch einer Person, die nur eine Mindestpension bezieht, möglich ist, die einmaligen Kosten für eine Gleitsichtbrille zu tragen.
Normen: Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 Abs. 1 BeamtStG, Art. 96 BayBG, § 22 Abs. 1 BayBhV