E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Fehlen geeigneter Schutzkleidung begründet grundsätzlich Mitschuld eines Motorradfahrers

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch dann, wenn die Verletzungen auch beim Tragen geeigneter Schutzkleidung vermieden werden können.


Sommerzeit ist Raserzeit – so die Meinung vieler Verkehrsteilnehmer, wenn sie sich bei schönem Wetter mit den teilweise halsbrecherischen Aktionen einiger Mitglieder der Zweiradzunft konfrontiert sehen. Verführt durch hohe Temperaturen verzichten nicht wenige gerne auf die passende (aber oftmals sehr warme) Schutzkleidung um "mal eben" eine Runde auf dem Motorrad zu drehen. Dabei vergessen sie oft, dass im Fall eines Unfalls Versicherungen nur zu gerne Leistungen mit dem Hinweis auf die fehlende Schutzkleidung kürzen und der Verunfallte sich nicht nur mit körperlichen Folgen, sondern auch mit finanziellen Einbußen konfrontiert sieht.

Um einen vergleichbaren Fall ging es auch in einem Verfahren, bei welchem ein Motorradfahrer nur mit einer Jeans und halbhohen Schuhstiefeln bekleidet in einen Unfall mit einem PKW verwickelt wurde. Die Schuld lag eindeutig bei dem PKW, den Schaden in Form eines verletzten Knöchels hatte der Biker. Die Versicherung des Autofahrers sah in dem Fehlen geeigneter Motorradstiefel jedoch eine Mitschuld des Motorradfahrers an seiner Verletzung und wollte folglich nur einen Teil der Kosten tragen.

Das Gericht wertete den Verzicht auf eine angemessene Schutzkleidung zwar grundsätzlich als einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Bikers, widersprach der Versicherung jedoch trotzdem. Denn ein Pflichtverstoß muss auch ursächlich für die Unfallfolgen sein. Vorliegend ergab eine Bewertung der Umstände jedoch, dass die Knöchelverletzung auch beim Tragen geeigneter Kleidung nicht vermieden worden wäre. Vor diesem Hintergrund bestand der Anspruch des Bikers in voller Höhe.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 14 O 148 08 vom 15.05.2013
Normen: § 254 I BGB
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-21 wid-153 drtm-bns 2024-11-21
Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Betriebsverfassungsrecht Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Kuendigungsfristen Hamburg, Mobbing Hamburg, Kuendigung Hamburg, Kuendigung lang andauernde Erkrankung Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Betriebsvereinbarung Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg