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Sehbehinderte Schülerin hat Anspruch auf Tafelkamera

Ist die Anschaffung einer Tafelkamera als Zweitgerät der Eingliederung einer sehbehinderten Schülerin dienlich, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt forderte eine fast blinde Schülerin eine Zweitkamera, um so dem Unterricht in erleichternder Weise folgen zu können. Mit nur einem Gerät verlor sie während der Verfolgung des Unterrichts zuviel Zeit, da sie dieses Gerät ständig neu auf das jeweilige Unterrichtsgeschehen ausrichten musste. Auch ihre Lehrerin versicherte nachvollziehbar, dass eine zweit sogenannte Tafelkamera notwendig sei, um dem Unterricht weiterhin in adäquater Weise folgen zu können. Die Krankenkasse verweigerte hingegen eine Kostenübernahme, musste sich aber vor Gericht eines besseren belehren lassen.

Ein Anspruch ergibt sich demnach aus der Eingliederungshilfe, welche als Hilfe bei der Verwirklichung einer angemessenen Schulbildung gedacht ist. Eine solche Notwendigkeit besteht, wenn ein Gerät geeignet und erforderlich ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Einer ausdrücklichen Erwähnung des Gerätes im Gesetz bedarf es hierfür nicht. Da die Notwendigkeit der Anschaffung durch die Lehrerin und einen befragten Förderschullehrer glaubhaft gemacht werden konnte, war die Kostenübernahme zu bewilligen.
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LSG RP L 5 KR 23 10 vom 18.11.2010
Normen: § 54 I S.1 Nr.1 SGB XII
[bns]
 

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