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Beschwerderecht des Insolvenzverwalters gegenüber Vergütungsfestsetzung für seinen Vorgängers

Einem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht bei der Festsetzung der Vergütung seines Vorgängers zu.


Vorab: Die Vergütung eines Insolvenzverwalters erfolgt über die sogenannte Masse, welche sich im Kern aus dem verbleibenden Restvermögen des insolventen_Schuldners bildet.

Um diese Masse vor unberechtigten Ansprüchen des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters zu schützen, steht ihm ein Beschwerderecht zu. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof und begründete seine Entscheidung mit dem Gesetz. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass einem Verwalter ein solches Recht nicht zustehen soll. Denn ihm obliegt gerade der Schutz der Insolvenzmasse vor unberechtigten Forderungen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 276 11 vom 27.09.2012
Normen: §§ 21 II S.1 Nr.1, 64 III Nr.1 InsO
[bns]
 

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